Bau- und Architektenrecht

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Unter dem Oberbegriff Baurecht versteht man alle Rechtsbereiche, die
die Errichtung, Änderung und Beseitigung von Gebäuden betreffen,
wobei man zwischen dem privaten Baurecht und dem Öffentlichen
Baurecht unterscheidet. Das öffentliche Baurecht bestimmt die
Zulässigkeit von Bauvorhaben im Interesse der Nachbarn und der
Allgemeinheit – das private Baurecht reguliert die Rechtsbeziehungen
der am Bau beteiligten Personen, also Bauherr, Bauunternehmer,
Architekt etc.

Ausgangspunkt für das private Baurecht ist der Bauvertrag. Er ist ein
schuldrechtlicher Werkvertrag zwischen Bauherr (Auftraggeber) und
Bauunternehmer (Auftragnehmer). Für das Zustandekommen des
Bauvertrags gelten die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB). Wie jeder Vertrag wird er mit zwei
übereinstimmenden Willenserklärungen geschlossen, durch Angebot
und Annahme. Der Bauunternehmer (Auftragnehmer) verpflichtet sich
zur Erbringung einer Bauleistung (Errichtung eines Gebäudes,
Abtragung eines Walls etc.) und erhält als Gegenleistung vom Bauherrn
eine Vergütung.

Ein Unterfall des privaten Baurechts ist das sogenannte
Architektenrecht. Hier sind die Rechte und Pflichten des Architekten für
seine Auftragstätigkeiten geregelt und in unterschiedlichen
Rechtsgrundlagen verankert. Der Architekt erbringt vor allem
Planungsleistungen, kann aber auch mit der Baubetreuung und
-überwachung (Bauleitung) beauftragt werden. Bei einem
Architektenvertrag, auf den die generellen Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches anwendbar sind, ist auch die Honorarordnung für
Architekten und Ingenieure (kurz: HOAI) zu beachten. Sie schreibt zum
Beispiel für bestimmte Honorarvereinbarungen die Schriftform zwingend
vor oder bestimmt Höchst- und Mindestsätze für die jeweilige
Architektenleistung.
Hinweis zum Architektenhonorar: Wird im Architektenvertrag der
gesetzliche Honorarsatz nicht beachtet, so bleibt der Vertrag zwar
wirksam. Doch anstatt des unwirksam vereinbarten Honorars richtet
sich das Honorar nach den zwingenden Sätzen der HOAI.

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