Zivilrecht

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Das deutsche Rechtssystem unterscheidet zwischen drei großen
Rechtsbereichen: dem öffentlichen Recht, dem Zivilrecht und dem
Strafrecht. Das Zivilrecht behandelt alle Rechtsbeziehungen von
natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts untereinander.
Die Gleichrangigkeit zwischen den Privaten ist das wesentliche
Abgrenzungsmerkmal zum Öffentlichen Recht und dem Strafrecht, die
durch das Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen Staat und
Bürger gekennzeichnet sind. Sowohl im öffentlichen Recht als auch im
Strafrecht tritt der Staat als Hoheitsträger auf.
Unter dem Oberbegriff des Zivilrechts lässt sich wiederum zwischen
dem allgemeinen Privatrecht, nämlich dem Bürgerlichen Recht, und
dem sogenannten Sonderprivatrecht unterscheiden.


Das Bürgerliche Recht findet sich in erster Linie im Bürgerlichen
Gesetzbuch (BGB) und beinhaltet fünf große Rechtsgebiete:

• Allgemeiner Teil einschließlich das Recht der Personen
• Das Recht der Schuldverhältnisse (Schuldrecht)
• Das Sachenrecht
• Das Familienrecht
• Das Erbrecht

Man spricht davon, dass das BGB eine Person „von der Wiege bis zur
Bahre“ begleitet, angefangen mit den Vorschriften zur Rechtsfähigkeit
von Personen im allgemeinen Teil, den Vorschriften über Rechte und
Pflichten von natürlichen oder juristischen Personen aus (gesetzlichen
oder vertraglichen) Schuldverhältnissen, den Rechtsbeziehungen zu
Sachen, den Vorschriften zur Familie (Verwandschaft, Eheschließung,
Kinder, Scheidung usw.) bis hin zu den erbrechtlichen Regelungen
(gesetzliches Erbrecht, Verfügung von Todes wegen, Testament,
Pflichtteil usw.).


Zivilrechtliche Rechtsstreitigkeiten werden vor den Zivilgerichten
geltend gemacht. Zum Zivilprozessrecht zählen neben dem eigentlichen
Zivilprozess auch das Mahnverfahren und die Zwangsvollstreckung. Bei
den Zivilgerichten unterscheidet man die streitige Gerichtsbarkeit (auch:
ordentliche Gerichtsbarkeit), die über allgemeine zivilrechtliche
Streitigkeiten entscheidet. Erstinstanzlich sind abhängig vom Streitwert
das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig. In zweiter Instanz das
Landgericht oder Oberlandesgericht und schließlich der
Bundesgerichtshof.
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