Inkasso / Forderungseinzug

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Das Rechtsgebiet Forderungseinzug und Inkassorecht beinhaltet
rechtliche Fragen, die sich im Rahmen der Einziehung einer Forderung
ergeben. Der Begriff Inkasso steht hierbei für den Forderungseinzug.
Die gesetzlichen Vorschriften in Hinblick auf die Forderung sind im
Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) enthalten. Zusätzliche Bestimmungen
zum Inkassobüro enthält das Rechtsberatungsgesetz (RberG).
Juristisch wird die Forderung als Einforderung eines Rechts oder
Geltendmachung eines Anspruchs definiert. Im Bereich des
Inkassorechts handelt es sich dabei immer um eine Geldforderung. Will
der Gläubiger im Rahmen des Mahnverfahrens oder
Vollstreckungsverfahrens eine Inkassostelle (Inkasso-Unternehmen) mit
dem Einzug der Forderung beauftragen, so muss er zunächst seine
Rechtsposition bezüglich der Forderung auf die Inkassostelle
übertragen. Das Gesetz gibt dem Gläubiger hierfür zwei Möglichkeiten:
die Inkassozession und das Inkassomandat.


Bei der Inkassozession überträgt der bisherige Gläubiger seine Rechte
an der Forderung vollständig auf die Inkassostelle. Die Übertragung
einer Forderung an einen Dritten erfolgt durch Abtretung, die
sogenannte Zession: Der bisherige Gläubiger der Forderung (Zedent)
überträgt im Rahmen eines Vertrags die Forderung auf den neuen
Gläubiger (Zessionar). Sie entspricht also der Eigentumsübertragung an
Sachen.
Bei dem Inkassomandat erfolgt – im Gegensatz zur Inkassozession –
keine Abtretung der Forderung. Das Inkassomandat stellt lediglich eine
Einziehungsermächtigung dar, d.h. der Gläubiger bleibt Inhaber der

Forderung und gestattet lediglich, dass ein anderer für ihn den
Anspruch geltend macht.
Beide Rechtspositionen unterscheidet man wie folgt: Bei der
Inkassozession macht die Inkassostelle ihr eigenes Recht an der
Forderung im eigenen Namen (auf Rechnung des Gläubigers)
gegenüber dem Schuldner geltend. Beim Inkassomandat macht sie
dagegen ein fremdes Recht (des Gläubigers) im eigenen Namen (auf
Rechnung des Gläubigers) beim Schuldner geltend.
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