Handels- und Gesellschaftsrecht

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Das Handelsrecht ist ein Teilgebiet des Privatrechts und gilt vor allem
für Kaufleute, Industrie und Handwerk. Es wird jedoch als
„Sonderprivatrecht der Kaufleute“ bezeichnet, weil sich das
Handelsgesetzbuch (HGB) hauptsächlich mit den gewerbetreibenden
Kaufleuten beschäftigt. In diesem Zusammenhang ist das
Gesellschaftsrecht besonders hervorzuheben. Es betrifft die
Personenvereinigungen des Privatrechts wie beispielsweise die
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) oder die Aktiengesellschaft
(AG).


Das Handelsrecht ist nur dann einschlägig, wenn die
Kaufmannseigenschaft bejaht werden kann. Nach § 1 HGB muss somit
zunächst ein Handelsgewerbe betrieben werden. Dies ist in der Regel
ein Gewerbebetrieb, der nach Art und Umfang eine selbstständige
kaufmännische Einrichtung erfordert, planmäßig erfolgt und eine auf
Dauer angelegte und erlaubte Tätigkeit darstellt. Die Ausübung des
Gewerbebetriebs setzt nach herrschender Ansicht in der Literatur und
der Rechtsprechung auch Gewinnabzielungsabsicht voraus. In diesem
Fall besteht eine Eintragungspflicht des sogenannten „Istkaufmanns“ in
das Handelsregister.
Doch selbst wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, kann die
Kaufmannseigenschaft beispielsweise auch nach § 2 HGB durch eine
Eintragung in das Handelsregister erworben werden.


Zu beachten sind zudem Handelsbräuche, die bei stetiger Ausübung
gewisser Verhaltensweisen entstehen können. Nach § 346 HGB sind
sie immer zu berücksichtigen, stellen jedoch keine Gesetzesvorschrift
dar. Daneben gibt es noch eine Vielzahl von handelsrechtlichen
Besonderheiten wie den Vertragsschluss durch Schweigen nach § 362
HGB oder den Handelskauf gemäß §§ 376 f. HGB.
Eine Gesellschaft im weiten Sinne ist grundsätzlich der
Zusammenschluss mehrerer Personen durch Gesellschaftsvertrag. Sie
muss einem erlaubten Zweck dienen, der von den Gesellschaftern
gefördert wird.

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Gesellschaftsrecht umfassend berät.

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